Wenn der Haarausfall eine medizinische Ursache hat, kann eine Perücke als Hilfsmittel ärztlich verordnet werden – und die wohl wichtigste Entlastung vorweg: Das Rezept stellt Ihnen grundsätzlich jede Arztpraxis mit Kassenzulassung aus, nicht nur eine bestimmte Fachrichtung.

Rund um die Frage „Wer stellt eigentlich das Rezept für eine Perücke aus?“ herrscht viel Unsicherheit. Muss es der Hautarzt sein? Reicht die Hausarztpraxis? Was passiert, wenn die behandelnde Klinik nichts dazu sagt? Dieser Ratgeber ordnet die Zuständigkeit ruhig und Schritt für Schritt ein, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden – und was auf der Verordnung stehen muss, damit es bei der Kasse reibungslos läuft.

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📋 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundsätzlich kann jede:r niedergelassene Vertragsarzt/-ärztin mit Kassenzulassung eine Perücke verordnen – Hausarzt, Hautarzt, Onkologe, Gynäkologe oder Internist.
  • Entscheidend ist nicht die Fachrichtung, sondern eine krankheitsbedingte Diagnose, die den Haarersatz begründet.
  • Rechtsgrundlage ist der Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V; Perücken sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in der Produktgruppe 34 (Haarersatz) gelistet.
  • Auf die Verordnung gehören die Hilfsmittel-Bezeichnung (z. B. „medizinischer Haarersatz“ bzw. „Perücke“), die Diagnose und der passende ICD-10-Code.
  • Für Hilfsmittel gilt der Papier-Vordruck (Muster 16); das E-Rezept ist derzeit nur für apothekenpflichtige Arzneimittel vorgesehen. Gültigkeit der Verordnung in der Regel 28 Tage ab Ausstellung (Stand Juni 2026, ohne Gewähr).
  • Aus meiner Beratungserfahrung: Die häufigste Unsicherheit war nicht ob, sondern bei wem – vielen war nicht klar, dass bereits die Hausarztpraxis ein solches Rezept ausstellen darf.

⏱ Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer darf ein Rezept für eine Perücke ausstellen?

Eine Perücke darf grundsätzlich jede:r niedergelassene Vertragsarzt/-ärztin mit Kassenzulassung verordnen – also Ihre Hausarztpraxis ebenso wie Hautärzte, Onkologen, Gynäkologen oder Internisten. Maßgeblich ist nicht der Fachtitel, sondern dass eine krankheitsbedingte Diagnose vorliegt, die den Haarersatz medizinisch begründet.

Hintergrund ist der gesetzliche Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen – und ein medizinisch bedingter, entstellend wirkender Haarverlust fällt darunter. Perücken und Haarteile sind dafür im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Produktgruppe 34 (Haarersatz) ausdrücklich aufgeführt. Wird der Haarausfall bereits in einer Klinik behandelt, stellt häufig direkt die dortige Arztpraxis die Verordnung aus.

Hausarzt oder Facharzt – wen sollte ich ansprechen?

Beide Wege sind möglich: Die Hausarztpraxis kann eine Perücke ebenso verordnen wie eine Fachpraxis, eine fachärztliche Diagnose kann die Bearbeitung bei der Kasse aber erleichtern. Sinnvoll ist meist, die Praxis anzusprechen, die den Haarausfall ohnehin behandelt.

Liegt der Ausfall an einer Hauterkrankung wie Alopecia areata, ist die dermatologische Praxis die naheliegende Adresse; bei therapiebedingtem Haarausfall – etwa im Rahmen einer onkologischen Behandlung – stellt oft die onkologische oder gynäkologische Praxis das Rezept aus. Findet keine spezielle Behandlung statt, ist die Hausarztpraxis der richtige erste Ansprechpartner. Wichtig ist nur, dass die zugrundeliegende Diagnose klar benannt ist – das erhöht die Akzeptanz der Verordnung spürbar.

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Was muss auf der Verordnung stehen?

Auf die Verordnung gehören drei Dinge: die Bezeichnung des Hilfsmittels (etwa „medizinischer Haarersatz“, „Perücke“ oder „Haarteil“), die Diagnose und der passende ICD-10-Code. Je präziser diese Angaben sind, desto reibungsloser läuft die spätere Genehmigung.

Den medizinisch korrekten Code trägt die Arztpraxis ein – beispielsweise aus der Gruppe L63 bei Alopecia areata oder Z51.1 bei einem therapiebedingten Haarausfall. Sie selbst müssen diese Codes nicht kennen; es genügt, die Praxis darauf hinzuweisen, dass Diagnose und Hilfsmittel ausdrücklich auf dem Rezept vermerkt sein sollen. Ein bloßes Attest ohne diese Angaben reicht den meisten Kassen nicht aus.

Papierrezept oder E-Rezept – welches Formular gilt?

Für Hilfsmittel wie eine Perücke gilt weiterhin der rosa Papier-Vordruck (Muster 16); das E-Rezept ist derzeit nur für apothekenpflichtige Arzneimittel vorgesehen (Stand Juni 2026, ohne Gewähr). Bitten Sie die Praxis daher gezielt um ein Papierrezept.

Sollten Sie versehentlich ein E-Rezept erhalten, lässt sich das in der Regel unkompliziert in der Praxis korrigieren. Bewahren Sie die Verordnung gut auf – Sie geben sie später beim Leistungserbringer ab, der die Versorgung übernimmt.

Wie lange ist das Rezept gültig?

Eine Hilfsmittel-Verordnung ist in der Regel 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (Stand Juni 2026, ohne Gewähr). Reichen Sie sie also möglichst zeitnah beim Leistungserbringer ein, damit sie nicht verfällt.

Verstreicht die Frist, lässt sich meist problemlos ein neues Rezept ausstellen – ärgerlich ist nur der Zeitverlust. Wer ohnehin schon eine Praxis und einen Leistungserbringer ausgewählt hat, sollte beide Termine daher nah beieinander legen.

Wie geht es nach dem Rezept weiter?

Mit der Verordnung wenden Sie sich an einen Leistungserbringer mit Kassenvertrag – etwa ein Sanitätshaus oder ein spezialisiertes Zweithaarstudio. Dieser berät Sie, fertigt bzw. liefert die Perücke und übernimmt die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse.

Nur Anbieter mit einem bestehenden Versorgungsvertrag können direkt mit der Kasse abrechnen; fragen Sie deshalb vorab nach, ob der gewünschte Anbieter mit Ihrer Kasse zusammenarbeitet. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt von Ihrer Krankenkasse, der Diagnose und der Versorgungsart ab und ändert sich gelegentlich – den aktuellen Satz erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Kasse.

Mehr zum Ablauf: Wie Sie den Zuschuss konkret beantragen und worauf es bei der Kostenübernahme ankommt, lesen Sie im ausführlichen Leitfaden Perücke auf Rezept.

Überblick: Welche Praxis bei welcher Ursache?

Die folgende Orientierung zeigt, welche Fachrichtung bei welchem Auslöser typischerweise zuständig ist – verordnen darf am Ende jede Vertragsarztpraxis mit Kassenzulassung.

Typische Ursache des Haarausfalls Naheliegende Fachrichtung ICD-10 (Beispiel, trägt die Praxis ein)
Therapiebedingt (onkologische Behandlung) Onkologie / Gynäkologie / behandelnde Klinik z. B. Z51.1
Alopecia areata (kreisrunder Haarausfall) Dermatologie z. B. aus der Gruppe L63
Unklare Ursache / Erstabklärung Hausarztpraxis (ggf. Überweisung) nach ärztlicher Diagnose

Die ICD-10-Angaben sind Beispiele zur Einordnung; die medizinisch zutreffende Codierung nimmt ausschließlich die Arztpraxis vor.

So gehen Sie vor

  1. Praxis ansprechen. Wenden Sie sich an die Arztpraxis, die Ihren Haarausfall behandelt – oder an Ihre Hausarztpraxis – und bitten Sie um eine Verordnung für medizinischen Haarersatz.
  2. Angaben prüfen. Achten Sie darauf, dass Hilfsmittel-Bezeichnung, Diagnose und ICD-10-Code auf dem Papier-Vordruck (Muster 16) vermerkt sind.
  3. Zeitnah einlösen. Reichen Sie die Verordnung innerhalb der Gültigkeit bei einem Leistungserbringer mit Kassenvertrag ein, der die Versorgung und Abrechnung übernimmt.

Bei individuellen Fragen zu Diagnose, Verordnung und Kostenübernahme sind Ihre Arztpraxis und Ihre Krankenkasse die verbindlichen Ansprechpartner. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche oder sozialrechtliche Beratung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann mir mein Hausarzt eine Perücke verordnen?

Ja. Eine Perücke darf grundsätzlich jede niedergelassene Arztpraxis mit Kassenzulassung verordnen, also auch die Hausarztpraxis. Entscheidend ist eine krankheitsbedingte Diagnose, nicht die Fachrichtung. Eine fachärztliche Diagnose kann die Bearbeitung bei der Kasse erleichtern.

Muss es ein Facharzt sein?

Nein, ein Facharzt ist nicht zwingend. Sinnvoll ist meist die Praxis, die den Haarausfall behandelt – etwa Dermatologie bei Alopecia areata oder Onkologie/Gynäkologie bei therapiebedingtem Ausfall. Findet keine spezielle Behandlung statt, ist die Hausarztpraxis der richtige erste Ansprechpartner.

Was muss auf dem Rezept stehen?

Die Bezeichnung des Hilfsmittels („medizinischer Haarersatz“ bzw. „Perücke“), die Diagnose und der passende ICD-10-Code. Diese Angaben trägt die Arztpraxis ein. Ein Attest ohne Diagnose und Hilfsmittel-Bezeichnung reicht den meisten Kassen nicht.

Gilt für eine Perücke ein E-Rezept?

Derzeit nicht. Für Hilfsmittel wie Perücken gilt der Papier-Vordruck (Muster 16); das E-Rezept ist nur für apothekenpflichtige Arzneimittel vorgesehen (Stand Juni 2026, ohne Gewähr). Bitten Sie die Praxis gezielt um ein Papierrezept.

Wie lange ist die Verordnung gültig?

In der Regel 28 Tage ab Ausstellungsdatum (Stand Juni 2026, ohne Gewähr). Reichen Sie die Verordnung zeitnah beim Leistungserbringer ein. Verfällt sie, lässt sich meist unkompliziert ein neues Rezept ausstellen.

Wer rechnet mit der Krankenkasse ab?

Die Abrechnung übernimmt der Leistungserbringer – etwa ein Sanitätshaus oder Zweithaarstudio –, sofern er einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Kasse hat. Fragen Sie vorab, ob der gewünschte Anbieter mit Ihrer Krankenkasse zusammenarbeitet.

Aktualisiert am: 14. Juni 2026 · Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind Arztpraxis und Krankenkasse.

Über den Autor: Ich bin Jörg Wegner-Köhler, gelernter Friseur und seit 1993 in der Beratung rund um Perücken, Zweithaar und Styling aktiv. In über drei Jahrzehnten und mehr als 8.000 Beratungen habe ich unzählige Menschen auf dem Weg vom Rezept zum passenden Haarersatz begleitet – heute gebe ich dieses Wissen als Fachautor im Wellkamm Informationsportal weiter.